Freelance Mitarbeiter im Aussendienst und Arbeitnehmereigenschaft nach Schweizer Recht
- hofmanninger4
- 22. Dez. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Die NEM Branche und ihre wichtiger Absatzkanal Multi Level Marketing sind gekennzeichnet von häufigen Freelance-Vertriebsvereinbarungen. Für die Hersteller bzw. Distributoren ist die Messe mit dem Begriff Freelance aber noch lange nicht gelesen und manche Firma, die Uber Modelle kopiert, ist auch im Risiko, als Arbeitgeberin ihrer Freelancer qualifiziert zu werden. Ein Freelance-Außendienstmitarbeiter kann nach Schweizer Recht als Arbeitnehmer gelten, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis hinweisen. Ob jemand als Arbeitnehmer oder selbstständiger Freelancer betrachtet wird, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung ab, nicht allein vom Titel oder Vertrag. Nachfolgend die wesentlichen Kriterien, die zur Beurteilung herangezogen werden:
1. Persönliche Abhängigkeit:
• Der Freelancer ist in die Organisation des Unternehmens eingebunden, z. B. durch:
• Weisungen (bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsort oder Aufgaben).
• Berichterstattungspflichten.
• Er kann seine Arbeit nicht frei gestalten und ist eng an die Vorgaben des Unternehmens gebunden.
2. Wirtschaftliche Abhängigkeit:
• Der Freelancer ist wirtschaftlich stark auf den Auftraggeber angewiesen, z. B. wenn er nur für einen Auftraggeber arbeitet (Monokundenverhältnis).
• Das Risiko eines Einkommensausfalls wird vollständig vom Auftraggeber getragen, z. B. durch ein fixes monatliches Honorar.
3. Arbeitsmittel und Infrastruktur:
• Der Auftraggeber stellt Arbeitsmittel wie Laptop, Telefon oder ein Fahrzeug bereit.
• Die Tätigkeit wird in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausgeübt.
4. Vergütung:
• Der Freelancer erhält ein regelmäßiges Entgelt unabhängig vom Ergebnis der Arbeit, wie bei einem Gehalt.
• Es besteht kein echtes Unternehmerrisiko, z. B. keine eigenen Ausgaben oder Investitionen.
5. Urlaubsregelungen und andere Arbeitgeberpflichten:
• Der Freelancer erhält bezahlten Urlaub, Krankentage oder andere Arbeitnehmerrechte, was auf eine Anstellung hinweist.
Sind diese Elemente vereinigt, dass spielt die Bezeichnung im Vertrag keine entscheidende Rolle. Die Auflösung des Freelanceverhältnisses rettet den Arbeitgeber dabei nicht. Die Aufhebung des Freelanceverhältnisses steht einer nachträglichen Beitragserhebung nicht m Weg. Erst nach Ablauf der Verjährungsfristen (fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind), nimmt das Risiko eine Beitragspflicht ab.
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